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Vernehmlassung 2023/22: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» · 5 Seiten

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a. im Einkaufsjahr den Beitrag nach Artikel 7 Absatz 1 vollständig entrichtet hat; unter Angabe der Beitragshöhe;

b. für die Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, noch keinen Einkauf vorgenommen hat;

c. noch keine Altersleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 bezogen hat.

3Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7a erfüllt, so genehmigt die Einrichtung der gebundenen Vorsorge die Annahme der als Einkauf geleisteten Beiträge.

Art. 8 Absatz 2

2Im Falle eines Einkaufs muss die Bescheinigung auch die Angaben nach Artikel 7b Absatz 1 Buchstaben a – c sowie das Datum des Einkaufs enthalten.

Gliederungstitel vor Art. 8a

2a. Abschnitt: Aufbewahrung der Unterlagen und Mitteilung von Vorsorgeangaben

Art. 8a Festhalten und Aufbewahrung von Vorsorgeangaben

1Die Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge müssen vorsorgerelevante Angaben in ihren Unterlagen festhalten, namentlich:

a. die Höhe der nach Artikel 7 Absatz 1 geleisteten Beiträge und das Datum ihres Zahlungseingangs;

b. die Höhe der als Einkauf geleisteten Beiträge und das Datum ihres Zahlungseingangs sowie die Höhe der Beitragslücken, die mit den Einkäufen ausgeglichen werden;

c. den Bezug einer Altersleistung nach Art. 3 Abs. 1.

2Sie müssen die Unterlagen noch während 10 Jahren ab Beendigung des Vorsorgeverhältnisses aufbewahren.