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Vernehmlassung 2023/22: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» · 5 Seiten

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b. in den von den Einkäufen betroffenen Jahren jeweils zur Leistung von Beiträgen nach Artikel 7 Absatz 1 berechtigt waren; und

c. im Jahr, in dem der Einkauf erfolgt (Einkaufsjahr), den für sie zulässigen Beitrag nach Artikel 7 Absatz 1 vollständig einbezahlen.

2Im Einkaufsjahr dürfen die als Einkauf geleisteten Beiträge nicht höher sein als die Differenz zwischen der Summe der zulässigen Beiträge und der Summe der effektiv geleisteten Beiträge der vergangenen zehn Jahre, auf keinen Fall jedoch höher als 8 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.

3Für den Ausgleich einer Beitragslücke eines bestimmten Jahres (Jahresbeitragslücke) ist nicht mehr als ein Einkauf zulässig. Mit einem Einkauf können hingegen mehrere Jahresbeitragslücken ausgeglichen werden.

4Tätigt der Vorsorgenehmer einen Bezug der Altersleistung nach Artikel 3 Absatz 1, sind Einkäufe nicht mehr zulässig.

5Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 7 Absätze 2 und 3.

Art. 7b Gesuch um Annahme von als Einkauf geleisteten

Beiträgen

1Der Vorsorgenehmer muss den Einkauf bei der Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge unter folgenden Angaben schriftlich beantragen:

a. Höhe des beantragten Einkaufs;

b. Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll und in welcher Höhe diese ausgeglichen werden soll;

c. Höhe der Beiträge, die in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, nach Artikel 7 Absatz 1 gegebenenfalls bereits geleistet wurden, unter Angabe des Zahlungsdatums.

2Er muss im Antrag bestätigen, dass er: