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Vernehmlassung 2023/25: Kein «David gegen Goliath» beim Verbandsbeschwerderecht · 2 Seiten

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NHG

Minderheit (Jauslin, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Flach, Girod, Grossen Jürg, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter)

Art. 12 Abs. 1bisEinleitungssatz und Bst. c

1bisDas Beschwerderecht steht den Organisationen nicht zu gegen Verfügungen, die sich auf Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 250 m2 innerhalb von Bauzonen beziehen; das Beschwerderecht bleibt bestehen bei Wohnbauten:

c. innerhalb von Bauzonen, die für eine Auszonung als geeignet erscheinen.

Minderheit (Munz, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Klopfenstein Broggini,

Masshardt, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter)

Art. 12 Abs. 1bisBst. d

1bis …

d. die dem Zweitwohnungsgesetz vom 20. März 20154 unterstellt sind.

Art. 25e Übergangsbestimmung zur Änderung vom [Datum]

Verfahren, bei denen die Bewilligungsbehörde über das Baugesuch vor dem Inkrafttreten der Änderung vom [Datum] dieses Gesetzes entschieden hat, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 SR 702