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Vernehmlassung 2023/25: Kein «David gegen Goliath» beim Verbandsbeschwerderecht · 2 Seiten
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NHG
Minderheit (Jauslin, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Flach, Girod, Grossen Jürg, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter)
Art. 12 Abs. 1bisEinleitungssatz und Bst. c
1bisDas Beschwerderecht steht den Organisationen nicht zu gegen Verfügungen, die sich auf Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 250 m2 innerhalb von Bauzonen beziehen; das Beschwerderecht bleibt bestehen bei Wohnbauten:
c. innerhalb von Bauzonen, die für eine Auszonung als geeignet erscheinen.
Minderheit (Munz, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Klopfenstein Broggini,
Masshardt, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter)
Art. 12 Abs. 1bisBst. d
1bis …
d. die dem Zweitwohnungsgesetz vom 20. März 20154 unterstellt sind.
Art. 25e Übergangsbestimmung zur Änderung vom [Datum]
Verfahren, bei denen die Bewilligungsbehörde über das Baugesuch vor dem Inkrafttreten der Änderung vom [Datum] dieses Gesetzes entschieden hat, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
4 SR 702