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Vernehmlassung 2023/25: Kein «David gegen Goliath» beim Verbandsbeschwerderecht · 2 Seiten

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Bundesgesetz Vorentwurf über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und

Energie des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,

beschliesst:

Minderheit (Masshardt, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Feri Yvonne, Flach, Girod, Munz, Schneider Schüttel, Suter)

Nichteintreten

I

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 1bis

1bisDas Beschwerderecht steht den Organisationen nicht zu gegen Verfügungen, die sich auf Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m2 innerhalb von Bauzonen beziehen; das Beschwerderecht bleibt bestehen bei Wohnbauten:

a. innerhalb von bedeutenden Ortsbildern oder wenn die Vorhaben geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler direkt betreffen oder wenn sie in unmittelbarer Nähe davon errichtet werden sollen; oder

b. innerhalb von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung oder innerhalb des Gewässerraums.

SR ..........

1 BBl 2023 ...

2 BBl 2023 ...

3 SR 451 2023–......