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Vernehmlassung 2023/27: Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG): Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen · 2 Seiten

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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG)

(Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

Das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20142 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 6 erster Satz

6 Vor der Genehmigung des Prämientarifs können die Kantone zu den für ihren Kanton geschätzten Kosten und zu den für ihren Kanton vorgesehenen Prämientarifen gegenüber der Aufsichtsbehörde Stellung nehmen; das Genehmigungsverfahren darf dadurch nicht verzögert werden. ...

Art. 18 Modalitäten der Rückerstattung von zu hohen Prämieneinnahmen

1 Die Rückerstattung von zu hohen Prämieneinnahmen erfolgt in der Form einer Rückvergütung des Versicherers an diejenigen Personen, die am 31. Dezember des Jahres, dessen Prämien rückerstattet werden, versichert waren.

2 Ist die Prämie vollständig durch die Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG3 gedeckt, so werden die zu hohen Prämieneinnahmen dem Kanton rückerstattet, in dem die versicherte Person am 1. Januar des betreffenden Jahres ihren Wohnsitz hat.

3 Die Rückerstattung muss im Kalenderjahr erfolgen, in dem der Antrag nach Artikel 17 Absatz 1 gestellt wurde.

SR ..........

1BBl …

2 SR 832.12

3 SR 832.10

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