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Vernehmlassung 2023/29: Bundesgesetz über die Massnahmen zur Entlastung des Haushalts ab 2025 · 2 Seiten

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Bundesgesetz

2. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19824

Einfügen vor dem Gliederungstitel des Vierten Kapitels

Art. 120b Beteiligung des Bundes in den Jahren 2025–2029

1 Die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90a Absatz 1 wird für den Zeitraum von 2025 bis 2029 um 250 Millionen Franken pro Jahr gekürzt.

2 Unterschreitet das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung einschliesslich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals am Jahresende 2,5 Milliarden Franken, so wird die Kürzung der Beteiligung des Bundes ab dem folgenden Jahr aufgehoben.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Ziffer I/1 tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom [Datum]5 über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern in Kraft.

3 Ziffer I/2 tritt unter Vorbehalt von Absatz 4 am [Datum] in Kraft.

4 Ziffer I/2 tritt nicht in Kraft, wenn das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung einschliesslich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals Ende 2024 2,5 Milliarden Franken unterschreitet.

4 SR 837.0

5 SR …; AS …