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Vernehmlassung 2023/29: Bundesgesetz über die Massnahmen zur Entlastung des Haushalts ab 2025 · 2 Seiten

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Bundesgesetz über die Massnahmen zur Entlastung des Haushalts ab 2025

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]1,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer

Art. 196 Abs. 1–1ter

1 Die Kantone liefern 79,5 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung der Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.

1bis Die Kantone liefern dem Bund 79,9 Prozent der bei ihnen eingegangenen Beträge ab, sofern die Bundesbeiträge nach den Artikeln 4 und 7 des Bundesgesetzes vom [Datum]3 über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern abzüglich 0,7 Prozentpunkten der bei den Kantonen eingegangenen Beträge im Rechnungsjahr den Betrag von 200 Millionen Franken überschreiten. Die Erhöhung tritt auf das zweite Jahr nach dem Rechnungsjahr, in dem dieser Betrag überschritten wird, in Kraft.

Abs. 1ter Bisheriger Abs. 1bis.

1BBl 2023 …

2 SR 642.11

3 SR …; AS …