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Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024

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Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Altlasten-Verordnung vom 26. August 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 18 Abs. 3

Die Behörde kann ausnahmsweise und mit Zustimmung des BAFU den Wiedereinbau von belastetem Aushubmaterial, das die Anforderungen an die Verwertung von Aushubmaterial nach Artikel 19 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 20152 nicht erfüllt, für den Standort, an dem das Material anfällt, genehmigen, wenn:

a. dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird; und

b. nachgewiesen ist, dass das wiedereingebaute Aushubmaterial nicht zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder nicht die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Viola Amherd

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 814.680

2 SR 814.600

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