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Vernehmlassung 2023/46: Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung) · 4 Seiten
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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 23 Sachüberschrift
Zuständigkeiten
Art. 23a–23c einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 23a Nutzung sozialer Medien
1Die Verwaltungseinheiten können in den sozialen Medien, die der Kommunikation mit der Öffentlichkeit dienen, Informationen bereitstellen und dazu eigene Auftritte (Profile) betreiben, sofern:
a. alle in der Schweiz wohnhaften volljährigen Personen die Inhalte der Profile der Verwaltungseinheiten abrufen können;
b. sie ihre Benutzerkontos und Inhalte jederzeit unzugänglich machen können.
2Informationen, die in den sozialen Medien bereitgestellt werden, müssen auch über Kanäle verfügbar sein, die die Verwaltungseinheiten selber kontrollieren und die jeder Person frei zugänglich sind.
3Als soziale Medien gelten elektronische Plattformen, deren Hauptzweck darin besteht, dass die Nutzerinnen und Nutzer selbst Inhalte für andere Nutzerinnen und Nutzer bereitstellen können.
1 SR 172.010.1
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