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Vernehmlassung 2023/46: Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung) · 4 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 23b Betreiben interaktiver Profile

1Die Verwaltungseinheiten können in den sozialen Medien Profile mit Interaktionsfunktion betreiben, sofern:

a. allen in der Schweiz wohnhaften volljährigen Personen auf den Profilen der Verwaltungseinheiten Beiträgen einbringen können;

b. sie auf die Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern mit eigenen Beiträgen reagieren können;

c. sie Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern in diesen Profilen verbergen, löschen oder anderweitig unterdrücken können.

2Sie stellen sicher, dass sie über ihre Profile kontaktiert werden können.

Art. 23c Moderation interaktiver Profile

1Die Verwaltungseinheiten können in ihren Profilen Beiträge unterdrücken, wenn:

a. es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese:

1. zu Vergehen oder Verbrechen aufrufen;

2. zu Hass oder Gewalt aufrufen;

3. ehrverletzende, drohende, diskriminierende oder pornographische Inhalte oder Gewaltdarstellungen enthalten;

4. zu einem Verhalten anregen, das die Gesundheit oder persönliche Sicherheit gravierend gefährdet;

Variante 1

5. kommerzielle Werbung enthalten;

Variante 2

5. Werbung enthalten;

6. maschinell erzeugt wurden.

b. diese wiederholt angebracht werden und offensichtlich sachfremd sind.

2Gehen ausserordentlich viele Beiträge ein, so kann das Unterdrücken von Beiträgen vorübergehend automatisiert vorgenommen werden.

3Bei besonders schweren oder bei wiederholten Verstössen kann die Verwaltungseinheit Nutzerinnen und Nutzer für eine Dauer von maximal zwei Jahren blockieren. Die betroffene Nutzerin oder der betroffene Nutzer kann Auskunft über Grund und Dauer der Blockierung verlangen. Die Nutzerin oder der Nutzer kann die Aufhebung der Blockierung verlangen.

II

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.