Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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− Ziele und Grundsätze der Strategie zu Bekämpfung der Gefährdung: Im Falle der Covid-

19-Epidemie hat der Bundesrat bereits frühzeitig in seiner Verhütungs- und Bekämpfungsstrategie als Ziel die Verhinderung von schweren Erkrankungen und Todesfällen, die Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitswesens sowie die Minimierung der Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft festgelegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch für zukünftige Ereignisse, die die Feststellung einer besonderen Lage erfordern, ähnliche Ziele und Grundsätze festgelegt werden. Die Festlegung der Ziele und Grundsätze basiert in der Regel auf Einschätzungen und Szenarien der weiteren Entwicklung der Gesundheitsgefährdung und berücksichtigt die spezifischen Rahmenbedingungen (z. B. Verfügbarkeit einer Impfung, hauptbetroffene Bevölkerungsgruppen etc.).

− Betreffend Zusammenarbeit mit den Kantonen gelten primär die in Artikel 6d festgelegten

Zuständigkeiten von Bund und Kantonen in der besonderen Lage. Der Bundesrat könnte aber Abweichungen davon festlegen, z. B., dass die Zuständigkeit zur Anordnung von Massnahmen zur Bekämpfung eines bestimmten Erregers vollständig auf den Bund übergehen und den Kantonen keine eigene Kompetenz mehr bleiben würde. Weiter muss der Bundesrat regeln, wie die Koordination zwischen den Staatsebenen erfolgen soll, z. B. wie die Kantone miteinbezogen werden müssen oder wie man sich bezüglich Information der Öffentlichkeit organisiert.

Weiter muss der Bundesrat nach Absatz 3 gleichzeitig mit der Feststellung der besonderen Lage über den Einsatz der Krisenorganisation entscheiden. Er soll dabei auch über die Vertretung der Departemente in einem Krisenstab entscheiden oder darüber, wie die Anschlussfähigkeit an die Kantone und weitere Akteure der Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Wirtschaft sichergestellt werden soll. Ebenfalls gehören Entscheide zur Kommunikation und die Prozesse bei der Lagebeurteilung und -darstellung dazu. Soll ein überdepartementaler Krisenstab eingesetzt werden, ist auch zu entscheiden, wie die Zusammenarbeit mit den Fachkrisenstäben der einzelnen Departemente erfolgen soll.

Bevor der Bundesrat die Beschlüsse nach den Absätzen 1–3 fällt, muss er nach Absatz 4 die Kantone und die zuständigen parlamentarischen Kommissionen anhören. Vorliegend wird im EpG eine spezialgesetzliche Anhörungspflicht in Bezug auf die Feststellung der besonderen Lage eingeführt. Im Rahmen der Revision des Parlamentsgesetzes betreffend Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen besteht bereits eine Konsultationspflicht der zuständigen Kommissionen zu den Entwürfen für Verordnungen und Verordnungsänderungen, die der Bundesrat namentlich gestützt auf Artikel 6 und 7 EpG erlässt (vgl. Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 151 Abs. 2bis ParlG51). Mit der vorliegenden Regelung sollen die Kantone und die zuständigen parlamentarischen Kommissionen bereits vorgängig, also vor dem Erlass von Massnahmen, angehört werden. Verschiedene neue Bestimmungen im Parlamentsgesetz regeln die Modalitäten und Mechanismen des Einbezugs der parlamentarischen Kommissionen. Dies betrifft etwa die Einberufung zusätzlicher Sitzungen und deren virtuelle Durchführung, damit in solchen Fällen zeitnah entsprechende Beschlüsse gefällt werden können (vgl. Art. 45a und 45b ParlG52).

Artikel 6c Besondere Lage: Anordnung von Massnahmen

Diese Bestimmung entspricht – mit inhaltlichen Anpassungen – dem geltenden Artikel 6 Absatz 2. Sie regelt die Massnahmen, welche der Bund in einer besonderen Lage anordnen kann. Wie nach geltendem Recht muss er dazu die Kantone anhören (Abs. 1 Einleitungssatz). Neu wird ergänzt, dass vor Erlass von Massnahmen auch eine Anhörung der zuständigen parlamentarischen Kommissionen erfolgen muss, wie dies bereits in der Covid-19-Epidemie auf freiwilliger Basis erfolgte. Ebenfalls ist im Parlamentsgesetz vorgesehen, dass der Bundesrat die zuständigen Kommissionen zu den Entwürfen für Verordnungen und Verordnungsänderungen, die er namentlich gestützt auf Artikel 6 und 7 EpG erlässt (vgl. Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 151 Abs. 2bis ParlG53), konsultiert. Die vorliegende spezialgesetzliche Regelung ergänzt somit die

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