Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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die Grundlage zur Ergreifung von Massnahmen durch Bund oder die Kantone, ausgelöst durch eine sich abzeichnende besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit.
Bei einer «besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit» im Sinne des EpG handelt es sich immer um eine durch einen übertragbaren Krankheitserreger verursachte ernsthafte Gefährdungssituation mit potenziell gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen, in denen nicht nur einzelne Personen oder Personengruppen (z. B. durch einen lokalen Ausbruch einer übertragbaren Krankheit) gefährdet sind.
Beispiele für Kompetenzen, die der Bund bzw. der Bundesrat hat, um im Fall einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Massnahmen zu ergreifen, sind Artikel 16 Absatz 4 (Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Laboratorien) oder Artikel 40a (Massnahmen des Bundes im Bereich öffentlicher Verkehr). Artikel 44d ist ein Beispiel für eine zusätzliche kantonale Kompetenz (Sicherstellung von Kapazitäten in Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens). Der Begriff «besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit» wird auch zur Umschreibung des Zwecks von Massnahmen verwendet.
Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, mit einem neuen Artikel 5a festzulegen, welche Faktoren zur Beurteilung beigezogen werden, ob eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit vorliegt.
Bei der Beurteilung, ob eine Situation zu einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führen könnte, sind gemäss Absatz 1 spezifische Faktoren zu berücksichtigen. Wie diese letztlich zu gewichten sind und ob sie alternativ oder kumulativ gegeben sein müssen, kann nicht unabhängig von der konkreten Situation im Gesetz festgelegt werden, sondern wird im konkreten Fall das Ergebnis einer differenzierten epidemiologischen Beurteilung sein müssen. Das Augenmerk richtet sich dabei auf Erreger, die das Potenzial haben, zu einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu führen. Hierbei ist die Situation nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland zu verfolgen, falls eine Einschleppung in die Schweiz möglich resp. zu erwarten ist. So erlauben Erkenntnisse aus dem Ausland (beispielsweise über Ausbreitungsmuster und Pathogenität eines Erregers) Rückschlüsse darauf, wie sich die Situation in der Schweiz entwickeln könnte. Im Einzelnen:
− Als erster Aspekt wird die erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr eines Erregers
erwähnt (Bst. a). Das Ansteckungs- und Ausbreitungsrisiko eines Erregers wird durch die Basis-Reproduktionszahl R0 charakterisiert. Ohne Einführung von Massnahmen muss bei Infektionskrankheiten mit einem R0 > 1 mit einer kontinuierlichen Ausbreitung gerechnet werden. Gezielte Massnahmen können die Ausbreitung von Infektionskrankheiten mit einem R0 zwischen 1 und 2 oft deutlich reduzieren. Für Infektionskrankheiten mit R0 > 2 wird es jedoch zunehmend schwierig, eine Eindämmung zu erreichen, da dafür mehr als 50 % der Übertragungen verhindert werden müssen.
− Buchstabe b nennt als weiteres Kriterium die Häufigkeit und Schwere von Krankheitsfällen
in bestimmten Bevölkerungsgruppen (Morbidität), wobei bei der Morbidität auch – soweit schon bekannt – die Langzeitfolgen einer Erkrankung miteinbezogen werden müssen.
− Weiter ist die Anzahl der durch einen Erreger verursachten Todesfälle im Verhältnis zur
Bevölkerung (Mortalität) ein zentrales Element (Bst. c). Morbidität und Mortalität definieren zusammen die Infektionssterblichkeit (Anteil erkrankter Personen, die versterben). Bei der Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ist die Kombination von Ausbreitungsgefahr und Infektionssterblichkeit massgebend. Auch eine moderate Infektionssterblichkeit kann bei einer hohen Infektionsrate zu einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führen. Bei einer Infektionsrate von 75 % führt eine Infektionssterblichkeit von 0,1 % in einer Bevölkerung von 9 Millionen bereits zu 6750 Todesfällen50.
50 Beispielberechnung durch das BAG.