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Vernehmlassung 2023/51: Änderungen der Winterreserveverordnung · 2 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 16 Abs. 1 und 1bis
1Die Notstromgruppen und WKK-Anlagen müssen in der Verfügbarkeitsperiode jederzeit für die ergänzende Reserve in Betriebsbereitschaft (Art. 17 Abs. 3) gehen können.
1bisFür Notstromgruppen dauert die Verfügbarkeitsperiode vom 15. Februar bis 30. April, die ElCom kann für den jeweiligen Winter eine abweichende Dauer festlegen. Für WKK-Anlagen legt die ElCom in Absprache mit dem BFE die Verfügbarkeitsperiode fest, angelehnt an diejenige für Notstromgruppen; darüber hinaus kann die ElCom für den jeweiligen Winter eine abweichende Dauer festlegen.
Art. 20 Abs. 1
1Die Betreiber erhalten von der Netzgesellschaft eine Abrufentschädigung.
Art. 22 Abs. 1 Bst. e, f und g
1Die Kosten für die Stromreserve setzen sich zusammen aus:
e. den Kosten für Ausgleichsenergie, soweit der Bund mit den Betreibern oder den Aggregatoren eine Übernahme vereinbart hat,
f. den für die ergänzende Reserve notwendigen Kosten, soweit sie sich aus Vereinbarungen des Bundes mit Dritten ergeben;
g. dem Ersatz von Kosten nach Artikel 8 Absatz 5.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft:
……. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr