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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen «%ASFF_YYYY_ID»

Ziff. 4

4 Investitionskredite für Wohnhäuser

4.1 Ansätze und spezifische Bestimmungen

4.1.1 Der Investitionskredit für die Betriebsleiterwohnung beträgt höchstens

50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 200 000 Franken.

4.1.2 Pro Betrieb ist die Unterstützung auf eine Betriebsleiterwohnung beschränkt.

Bei Betriebsgemeinschaften ist die Unterstützung auf eine Betriebsleiterwohnung je beteiligter Betrieb beschränkt.

Ziff. 5

5 Finanzhilfen für Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung

5.1 Ansätze

Massnahme Angabe Beitrag Investitionskredit

in

Talzone Bergzone I Bergzonen II–IV Alle Zonen und Hü- und Sömmerung

gelzone

Einzelbetrieblich und ge-

meinschaftliche Massnah-

men: % 10 23 2650

5.2 Spezifische Bestimmungen

5.2.1 Es werden nur Bauten und Anlagen unterstützt, die der Verarbeitung, Lage-

rung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte zur menschlichen Ernährung dienen.

5.2.2 Einzelbetriebliche Massnahmen zur Lagerung werden unterstützt, wenn diese

in einem engen Zusammenhang mit der Verarbeitung oder dem Verkauf an Endkunden verbunden ist.

5.2.3 Einzelbetriebliche Massnahmen zum Verkauf werden unterstützt, wenn der

Verkauf an Endkunden erfolgt.

Ziff. 6 Bst. a, c und e

6 Ansätze für Investitionskredite für weitere Hochbaumassnahmen

Der Investitionskredit beträgt für folgende Massnahmen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten für Investitionen: