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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten
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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen «%ASFF_YYYY_ID»
Ziff. 4
4 Investitionskredite für Wohnhäuser
4.1 Ansätze und spezifische Bestimmungen
4.1.1 Der Investitionskredit für die Betriebsleiterwohnung beträgt höchstens
50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 200 000 Franken.
4.1.2 Pro Betrieb ist die Unterstützung auf eine Betriebsleiterwohnung beschränkt.
Bei Betriebsgemeinschaften ist die Unterstützung auf eine Betriebsleiterwohnung je beteiligter Betrieb beschränkt.
Ziff. 5
5 Finanzhilfen für Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung
5.1 Ansätze
Massnahme Angabe Beitrag Investitionskredit
in
Talzone Bergzone I Bergzonen II–IV Alle Zonen und Hü- und Sömmerung
gelzone
Einzelbetrieblich und ge-
meinschaftliche Massnah-
men: % 10 23 2650
5.2 Spezifische Bestimmungen
5.2.1 Es werden nur Bauten und Anlagen unterstützt, die der Verarbeitung, Lage-
rung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte zur menschlichen Ernährung dienen.
5.2.2 Einzelbetriebliche Massnahmen zur Lagerung werden unterstützt, wenn diese
in einem engen Zusammenhang mit der Verarbeitung oder dem Verkauf an Endkunden verbunden ist.
5.2.3 Einzelbetriebliche Massnahmen zum Verkauf werden unterstützt, wenn der
Verkauf an Endkunden erfolgt.
Ziff. 6 Bst. a, c und e
6 Ansätze für Investitionskredite für weitere Hochbaumassnahmen
Der Investitionskredit beträgt für folgende Massnahmen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten für Investitionen: