Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung des Bundesrates über die landwirtschaftliche Forschung

Mit dem Begriff «Forschungsinstitutionen» sind öffentliche oder private Forschungseinrichtungen sowohl in- als auch ausserhalb des Hochschulbereichs gemeint. Der Begriff schliesst Forschungsinstitute wie FiBL oder des ETH-Bereichs, in Ergänzung zu Hochschulen, ein. Der Begriff wird neu in der ganzen Verordnung einheitlich verwendet.

Abs. 6 (ehemaliger Abs. 4): Die Bestimmung zum Agroscope-Rat in der Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung wird aufgrund dessen Neuausrichtung gestrichen. Stattdessen regelt ein neuer Artikel den Agroscope-Rat (vgl. Art. 5).

Artikel 4 (ehemaliger Art. 5)

Abs. 1 Bst. b: Gemäss 5. Titel der Bundesverfassung gehören zu den Bundesbehörden: Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung, Bundesgericht und andere richterliche Behörden. Der Begriff wird hier also falsch verwendet und darum gestrichen. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.

Abs. 2: Den dezentralen Versuchsstationen kommt eine grosse Bedeutung zu für den Wissensaustausch und die praxisnahe Verwendung des Wissens, sie werden darum explizit erwähnt. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.

Artikel 5 (neuer Artikel)

Die überwiesene ergänzte Motion 18.3404 Häberli-Koller fordert, dass im neuen, erweiterten Agroscope-Rat u. a. die landwirtschaftliche Praxis vertreten ist. Der neue Agroscope-Rat setzt sich damit zusammen aus Vertretern der verschiedenen Agroscope-Anspruchsgruppen. Die landwirtschaftliche Praxis, die Institutionen der Agrarforschung sowie die Bundesverwaltung können sich auf direktem Weg an der strategischen Ausrichtung der Agroscope-Forschung beteiligen. Die im Rat vertretenen Ämter der Bundesverwaltung bringen Kompetenzen hinsichtlich gesellschaftlicher Ansprüche an die Landwirtschaft in den Bereichen Umwelt, Tierwohl, Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie Märkte und Konsum ein. Da Agroscope dem BLW unterstellt ist, präsidiert der Direktor oder die Direktorin des BLW den Agroscope-Rat. Der Agroscope-Rat ist teilweise verwaltungsextern besetzt und hat darum eine rein beratende Funktion und keine Entscheid- oder Weisungsbefugnis gegenüber Agroscope. Die Mitglieder des Agroscope-Rats werden durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des WBF ernannt. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des WBF achtet bei der Ernennung der Vertreter und Vertreterinnen auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und Sprachen. Bei den Vertretern und Vertreterinnen der landwirtschaftlichen Praxis achtet er zudem auf eine Vertretung der verschiedenen Produktionsrichtungen und berücksichtigt die Regionen. Die Detailbestimmung werden in einem separaten Reglement festgehalten und vom Vorsteher oder der Vorsteherin des WBF erlassen.

Artikel 6 (ehemaliger Art. 7)

Abs. 1: Bei den namentlichen Aufzählungen der Partner, mit denen Agroscope zusammenarbeitet,

wird Hochschulen mit öffentlichen und privaten Forschungsinstitutionen ersetzt. Damit soll, in Ergänzung zu den Hochschulen, insbesondere die enge Zusammenarbeit zwischen Agroscope und FiBL gewürdigt werden. Diese Zusammenarbeit ist erwünscht, so können Synergien genutzt und Doppelspurigkeiten vermieden werden. Die Zusammenarbeit mit weiteren Forschungsinstitutionen soll weiterhin ebenfalls explizit möglich sein. Daneben wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es für die Land- und Ernährungswirtschaft seit der Fusion der Beratungszentralen Lausanne und Lindau 2011 nur eine einzige Beratungszentrale (AGRIDEA) gibt. Zusätzlich sprachliche Vereinfachungen. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.

Artikel 7 (ehemaliger Art.8)

Abs. 2: Wie bis anhin entscheidet Agroscope über die Ausübung der Rechte an Immaterialgütern, die dem Bund zustehen. Neu wird präzisiert, dass die Zuständigkeiten bei Agroscope zur Ausübung dieser Rechte in der Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung geregelt werden.