Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

9.4 Auswirkungen

9.4.1 Bund

Es sind keine personellen und finanziellen Aufwände für den Bund zu erwarten.

9.4.2 Kantone

Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.

9.4.3 Volkswirtschaft

Da die Anpassung nur geringfügige materielle Änderungen enthält, ist nicht mit volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu rechnen.

9.4.4 Umwelt

Von der Anpassung sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.

9.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, insbesondere mit dem Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (SR 0.946.293.671).

Die Änderungen bei den Teilzollkontingenten für Eier werden bei der WTO im Bericht über handelsbezogene Entwicklungen (Report to the TPRB on Trade-Related Developments) einmalig notifiziert.

9.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

9.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 21 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1). Der Bundesrat wird der Bundesversammlung die Änderungen im Rahmen des jährlichen Berichts über zolltarifarische Massnahmen zur Genehmigung unterbreiten. Die Bundesversammlung kann dabei entscheiden, ob die Massnahmen, soweit diese nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.