Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
9.4 Auswirkungen
9.4.1 Bund
Es sind keine personellen und finanziellen Aufwände für den Bund zu erwarten.
9.4.2 Kantone
Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.
9.4.3 Volkswirtschaft
Da die Anpassung nur geringfügige materielle Änderungen enthält, ist nicht mit volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu rechnen.
9.4.4 Umwelt
Von der Anpassung sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.
9.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, insbesondere mit dem Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (SR 0.946.293.671).
Die Änderungen bei den Teilzollkontingenten für Eier werden bei der WTO im Bericht über handelsbezogene Entwicklungen (Report to the TPRB on Trade-Related Developments) einmalig notifiziert.
9.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
9.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 21 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1). Der Bundesrat wird der Bundesversammlung die Änderungen im Rahmen des jährlichen Berichts über zolltarifarische Massnahmen zur Genehmigung unterbreiten. Die Bundesversammlung kann dabei entscheiden, ob die Massnahmen, soweit diese nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.