Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Bestimmung in Art. 3 Abs. 2 AEV ist in Zeiten mit Übermittlung per Internet nicht mehr zeitgemäss. Das BLW soll nicht mehr eine Nachfrist zur Verbesserung von Eingaben von drei Arbeitstagen geben müssen, sondern soll dies von Fall zu Fall entscheiden können. Zudem darf eine kürzere Frist gewährt werden.

Seit 2021 ist die Eingabe von Gesuchen, Meldungen und Steigerungsgeboten im Zusammenhang mit Einfuhrregelungen nur noch über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung "eKontingente" zugelassen. Art. 17 AEV ist nicht ganz konsistent zu dieser Regelung, da neben der Übermittlung von Steigerungsgeboten per Internet auch ein «dafür vorgesehenes Formular» erwähnt ist.

In Anh. 1 Ziff. 3 und Anh. 3 Ziff. 3 AEV sind die bereits seit 2021 gewährten präferenziellen Zollkontingente für das Vereinigte Königreich (GB) im Fleischbereich nicht erwähnt. Damit das BLW eine klare Rechtsgrundlage für die Verteilung dieser drei Kontingente durch Versteigerung hat, werden die entsprechenden Tarifnummern in Anhang 1 entsprechend gekennzeichnet und die zu verteilendenden Mengen in Anhang 3 aufgeführt.

In Anhang 1 werden die Tarifnummern, die zum neu geregelten Teilzollkontingent Nr. 09.3 gehören, gekennzeichnet. Betroffen sind insbesondere die Tarifnummern für Bruteier und für Eier, die nicht von Hühnern der Unterart «Gallus domesticus» stammen. Die Legende oberhalb der Tabelle wird angepasst und neu nummeriert.

9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3 Absatz 2

Die Bestimmung stammt noch aus der Zeit, in der Eingaben per Post oder Telefax noch möglich waren. Seit dem 1. Januar 2021 sind alle Eingaben wie Gesuche, Gebote oder Meldungen nur noch über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung (eKontingente) zulässig. Die geltende Bestimmung besagt, dass das BLW bei nicht korrekt ausgefüllten oder unvollständig übermittelten Eingaben eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung einräumt. Die Bestimmung ist weitgehend obsolet. eKontingente verhindert das unkorrekte Ausfüllen fast ausnahmslos, indem z.B. ein unvollständig ausgefülltes Gesuch gar nicht übermittelt werden kann. Auch zu hohe Steigerungsgebote – Gebote in Franken sind grösser als die Differenz zwischen dem Kontingentszollansatz und dem Ausserkontingentszollansatz – werden vom System nicht zugelassen.

Dennoch soll die Bestimmung nicht vollständig abgeschafft werden. Es könnten Fälle auftauchen, bei denen eine Nachfrist zur Verbesserung durchaus Sinn ergibt. Bei der Kontrolle der Versteigerungsgebote für Kontingentsanteile bei Geflügelfleisch würde z.B. auffallen, wenn von einem KMU bei einer Ausschreibungsmenge von 12 000 Tonnen ein Gebot über 10 000 Tonnen zu einem hohen Preis abgegeben würde. Eine Rückfrage würde wahrscheinlich ergeben, dass drei Nullen zu viel eingegeben worden sind, und dass das Gebot eigentlich für 10 000 kg gemeint sei. Durch eine solche Verbesserung des Gebots könnte eine für das KMU untragbare Rechnungsstellung von über 20 Mio. Franken vermieden werden. Für derartige Fälle soll dem BLW nach wie vor die Möglichkeit offenstehen, eine Nachfrist zum Verbessern zu gewähren. Die Frist soll nicht mehr fix drei Arbeitstage betragen, sondern maximal drei Arbeitstage. Mit Übermittlung per Internet hat sich gezeigt, dass sich in der Praxis Korrekturen innert Minuten erledigen lassen. Deshalb soll das BLW in Zukunft auch Fristen setzen dürfen, die weniger als drei Arbeitstage dauern. In der Regel nimmt das BLW in solchen Fällen direkt per E-Mail oder Telefon mit der Person Kontakt auf, die eine nicht korrekte oder unvollständige Eingabe gemacht hat. So kann in persönlicher Absprache eine möglichst kurze, aber dennoch angemessene Nachfrist zur Verbesserung gesetzt werden.

Artikel 17 Absatz 1

Diese Bestimmung ist nicht ganz konsistent mit der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Regelung in Artikel 3 Absatz 1 der AEV, die lautet: "Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote sind über die