Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen

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2. Abschnitt: Anforderungen

Art. 3 Anforderungen an die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter

Der Beitrag wird gewährt, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter im Jahr, das dem Beitragsjahr vorausgeht, die Voraussetzungen nach den Artikeln 3–7 und 10– 34 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 erfüllt hat.

Art. 4 Anforderungen an die Ernteversicherung

1

Der Beitrag wird gewährt, wenn die Ernteversicherung:

a. von einem Versicherer angeboten wird, der über eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht für den Versicherungszweig B9 «Sonstige Sachschäden» nach Anhang 1 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 20053 verfügt und

b. landesweit angeboten wird.

2

Die Ernteversicherung muss einen Selbstbehalt von mindestens 15 Prozent der Versicherungssumme vorsehen.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 5 Gesuch des Versicherers und Vertrag

1

Ein Versicherer, der eine Ernteversicherung anbieten will, für die der Beitrag gewährt werden soll, muss bis zum 31. August des Jahres vor dem Beitragsjahr beim BLW ein Zulassungsgesuch einreichen. Er muss im Gesuch bestätigen, dass sein Angebot die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllt.

2

Das BLW prüft das Gesuch innert 20 Tagen nach dessen Eingang und entscheidet über die Zulassung. Es veröffentlicht die Liste der zugelassenen Versicherer auf seiner Website.

3

Nach Prüfung des Gesuches schliesst das BLW mit dem Versicherer einen Vertrag ab, der mindestens Folgendes regelt:

a. Aufbewahrungspflicht für alle Aufzeichnungen und Unterlagen;

b. Vorlage der aktuarischen Nachweise;

c. Inhalt und Periodizität der Berichterstattung;

d. Kontrollen durch das BLW;

e. Datenschutz.

4

Für eine Verlängerung der Zulassung muss der Versicherer jährlich bestätigen, dass sein Versicherungsangebot die Anforderungen nach Artikel 4 weiterhin erfüllt. Er

2 SR 910.13

3 SR 961.011