Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung von Ernteversicherungen
sollen es ermöglichen, die Versicherungspolicen mit den Angaben in der Mittelanforderung der Versicherer abzugleichen und so die Richtigkeit der letzteren zu überprüfen.
Art. 8 Rechnungsstellung an das BLW
Die Versicherer müssen die endgültige Liste der Landwirtinnen und Landwirte, die im Beitragsjahr eine Prämienverbilligung erhalten haben, vorbereiten können, ohne dass diese ständigen Änderungen unterworfen sind. Sie müssen diese in ihrer endgültigen Fassung bis spätestens 30. Juni des Beitragsjahres an das BLW liefern. Wenn ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin nach dieser Frist einen Vertrag abschliesst, hat er oder sie somit keinen Anspruch mehr auf den Beitrag.
Gestützt auf alle aktuellen Angaben zu den Landwirtinnen und Landwirten, die die Prämienverbilligung erhalten haben, sind die Versicherer in der Lage, eine jährliche Rechnung bis zum 30. Juni beim BLW einzureichen. Die in der Rechnung aufgeführten Angaben (Angaben zur Identifizierung des Landwirts, die gedeckten Risiken, die versicherten Flächen und die Höhe des gewährten Beitrags für jede Kulturart, der Gesamtbetrag der zuschussfähigen Prämien und der Gesamtbetrag des gewährten Beitrags) sollen es dem BLW ermöglichen, die Landwirtinnen und Landwirte, die die Prämienverbilligung erhalten haben, eindeutig zu identifizieren, den Gesamtbetrag der für jeden von ihnen gewährten Prämienverbilligung zu kennen sowie eine erste Plausibilitätskontrolle des Betrags der gewährten Prämienverbilligung je Landwirtin oder Landwirt auf der Grundlage der gedeckten Risiken und der Flächen der betreffenden Kulturen vorzunehmen.
Art. 9 Auszahlung der Beiträge an den Versicherer
Die erste Zahlung in Form einer Akontozahlung in der Höhe von 75% ermöglicht es, den Liquiditätszyklus des Versicherers besser auszugleichen, das Risiko eines Liquiditätsengpasses zu verringern und somit die Anforderungen der FINMA korrekt zu erfüllen. Denn diese Zahlung liegt nahe an den Ausgaben des Versicherers, d.h. an der Gewährung der Prämienverbilligung an die versicherten Landwirtinnen und Landwirten. Zudem ist die normale Frist für die Prämienzahlung durch die Landwirtinnen und Landwirte in der Regel gegen Ende Juni angesetzt. Den Restbetrag zahlt das BLW Ende November aus, um vor der endgültigen Auszahlung an die Versicherer Zeit für die Durchführung der jährlichen Kontrollen zu haben. Dadurch kann der geschuldete Endbetrag reduziert werden, falls bei den Kontrollen ein Verstoss festgestellt wird. Zudem können nur Beiträge bis maximal im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt werden. Falls der Kredit nicht ausreichen sollte, wird der Restbetrag nach Buchstabe b anteilsmässig gekürzt.
Abschnitt 5: Schlussbestimmungen
Art. 10 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung.
Art. 11 Übergangsbestimmungen
Abs. 1: Im ersten Jahr des Inkrafttretens der Verordnung muss die Frist vom 31. August des Vorjahres nach Artikel 5 Absatz 1 für die Einreichung des Zulassungsgesuches durch den Versicherer angepasst werden. Für das Jahr 2025 gilt die Frist vom 31. Januar 2025.
Abs. 2: Im ersten Jahr des Inkrafttretens der Verordnung muss die Frist vom 31. Dezember nach Artikel 6 für die Übermittlung der Liste der beitragsberechtigen Landwirtinnen und Landwirte durch das BLW angepasst werden. Für das Jahr 2025 gilt die Frist vom 28. Februar 2025.
Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Gemäss Ziffer III Absatz 3 des Änderungserlasses LwG gilt diese Massnahme während acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die vorliegende Verordnung gilt demnach bis 31. Dezember 2032.