Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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6 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesse-

rungsverordnung, SVV), SR 913.1

6.1 Ausgangslage

Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) beschlossen, das Instrument Strukturverbesserungen anzupassen. Der Bund soll Investitionshilfen auch für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke und für innovative Technologien zur Förderung besonders umweltfreundlicher Produktionsformen gewähren. Voraussetzung für Investitionshilfen soll eine erfolgreiche Wirtschaftlichkeitsprüfung sein. Mit der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung über die Strukturverbesserungen wird der Auftrag des Gesetzgebers auf Verordnungsstufe umgesetzt. Die Verordnungsanpassung soll am 1.01.2025 in Kraft treten.

Mit der Möglichkeit innovative Technologie zur Förderung besonders umweltfreundlicher Produktionsformen mit Investitionshilfen zu unterstützen, werden den Anliegen der Motion 21.4383 - Umweltschonende landwirtschaftliche Maschinen und Verfahren unterstützen - Rechnung getragen.

Mit der vorliegenden Verordnungsanpassung werden die nach der Einführung der totalrevidierten Strukturverbesserungsverordnung festgestellten, gesetzgeberischen Versehen behoben.

Mit jeder Einführung neuer Massnahmen müssen die Kantone mehr Gesuche bearbeiten. Verschiedene Vorschläge zielen deshalb auf eine Vereinfachung des Verfahrens ab. Dies ist umso wichtiger, als bei der Unterstützung von Maschinen und Technologien mit einer vergleichsweise grossen Nachfrage zu rechnen ist. Bei Massnahmen, die nur mit Beiträgen unterstützt werden, können die Kantone, dank der verlangten Gegenleistung zusätzliche Kriterien einführen, eine tiefere Unterstützung vorsehen oder ganz darauf verzichten. Da der Fonds-de-Roulement für Investitionskredite jedoch ausschliesslich aus Bundesmitteln finanziert wird, müssen die neuen Finanzierungsmöglichkeiten zwingend eingeführt werden.

Konkret werden folgende administrative Vereinfachungen vorgeschlagen:

- Der vorzeitige Erwerb von Gattungswaren und Maschinen soll bis zum Betrag von Fr. 500 000 zu-

gelassen und besser geregelt werden, so dass weniger Schritte und Nachweise erforderlich sind und die Gesuche gebündelt durch den Kanton eingereicht werden können (Art. 57 Abs. 1 und 4).

- Verzicht auf die Gewährung von Investitionskrediten bei der Unterstützung von Maschinen und

Technologien zur Verbesserung der Umweltwirkung. Weil die Investitionskredite ausschliesslich über Bundesmittel finanziert sind, besteht auf Stufe der Kantone kein Spielraum die Massnahme auf ihre Region anzupassen oder gar nicht einzuführen. Die Gewährung von Beiträgen à fonds perdu ist hingegen eine Verbundaufgabe mit den Kantonen. Dank der Bestimmung zur Kofinanzierung erhält der Kanton einen sehr grossen Gestaltungsspielraum in der Umsetzung der Massnahme. So können Kantone die Massnahme mit mehr oder weniger Mittel fördern, höhere Anforderungen stellen oder eine Massnahme nicht einführen.

- Für die Unterstützung von Maschinen und Technologien sollen Sammelgesuche eingeführt wer-

den. Damit können die Kantone viele Einzelfälle gemeinsam mit einem Gesuch beim Bund einreichen.

- Bei der Berechnung der Grenzbeträge für den Investitionskredit werden die Salden (IK und BHD)

nicht mehr addiert. Dadurch werden weniger Gesuche durch das BLW im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft. Die Wartezeit von 10-30 Tagen bis zur Genehmigung durch das BLW entfällt für die Kantone und die Gesuchstellerin/ den Gesuchsteller (Art. 54 Abs. 5).

- Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt neu für Maschinen und Fahrzeuge 5 Jahre

(Art. 67 Abs. 5 Bst. e).

6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Das Parlament hat im Rahmen der AP22+ folgende Massnamen beschlossen, die mit dieser Verordnungsänderung umgesetzt werden: