Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung
Mit der Abgrenzung des Sömmerungsgebiets vom Berg- und Talgebiet soll seit den 1990er-Jahren erreicht werden, dass die intensiver bewirtschaftbare und zu höheren Abgeltungen berechtigende landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) des Berg- und Talgebiets eingegrenzt und das Sömmerungsgebiet als ökologisch wertvolle, traditionelle Kulturlandschaft erhalten bleibt. Die bisherigen geltenden Abgrenzungskriterien beruhen auf diesem Grundsatz. Die hinzukommende Abgrenzungsmöglichkeit für den Spezialfall bei Gesamtmeliorationen soll dem ursprünglichen Grundsatz der Abgrenzung des Sömmerungsgebiets vom Berg- und Talgebiet nach wie vor Rechnung tragen.
Die Beschränkung der neuen Abgrenzungsmöglichkeit auf Gesamtmeliorationen und auf umfassende gemeinschaftliche Massnahmen ist für eine optimale Begleitung des Meliorationsverfahrens durch den Kanton unumgänglich. Ein Abtausch zwischen LN und Sömmerungsgebiet soll nicht aus primär finanziellen Anreizen gefördert und ermöglicht werden, sondern im Rahmen von regional geplanten Gesamtmeliorationen im öffentlichen Interesse erfolgen. Auch kann durch die Eingrenzung auf Gesamtmeliorationen verhindert werden, dass durch einen Umzonungsantrag von einem einzelnen Bewirtschaftenden beispielsweise lediglich ein Neubau eines Ganzjahresstalls im Sömmerungsgebiet ermöglicht wird.
Durch die Voraussetzungen der Gesamtmeliorationen mit umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen und der engen Projektbegleitung durch den Kanton passt sich die neue Abgrenzungsmöglichkeit in den bisherigen Grundsatz der Abgrenzung des zu erhaltenden Sömmerungsgebiets ein.
Artikel 6 Absätze 2bisund 3
Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, hat Gesuche um Flächenabtausch nach Artikel 3a vor der öffentlichen Auflage des Neuzuteilungsentwurfs beim BLW einzureichen. Der Zeitpunkt wurde so gewählt, da dann das Projekt bereits konkret ausgearbeitet ist und das BLW noch zu einem genug frühen Zeitpunkt des Projektprozesses eine Rückmeldung geben kann, ob der Flächenabtausch voraussichtlich wird genehmigt werden können.
Im bestehenden Absatz 3 wird ergänzt, dass das BLW Änderungen der Grenzen des Sömmerungsgebietes nach Absatz 2biserst verfügt und veröffentlicht, nachdem die durch den Kanton verfügten neuen Eigentumsverhältnissen an den betroffenen Flächen rechtskräftig sind.
Dieser Zeitpunkt der Umzonungsverfügung und Veröffentlichung des BLW gewährleistet, dass sich bei der Zuteilung und künftiger Nutzung nichts mehr verändert. Dies auch im Hinblick darauf, dass Meliorationsprojekte sich zeitlich über viele Jahre verzögern oder gar abgebrochen werden können.
Die abzutauschenden Flächen werden im Geobasisdatensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete (Produktionskataster) durch das BLW umgezont.
Die Beurteilung des Gesuchs und die Verfügung der neuen Grenzen erfolgen durch das BLW.
5.4 Auswirkungen
5.4.1 Bund
Durch die Schaffung einer neuen Abgrenzungsmöglichkeit wird es zusätzliche Gesuche für Umzonungen geben. Somit werden die Gesuchsbehandlungen für den Bund einen Mehraufwand ergeben.
5.4.2 Kantone
Betroffen sind nur Kantone, die Sömmerungsgebiete aufweisen. Für die Kantone mit Gesamtmeliorationen bei denen das Sömmerungsgebiet miteinbezogen werden könnte, ist mit einem Mehraufwand zu rechnen. Im Rahmen von landwirtschaftlichen Gesamtmeliorationen können Anträge für Umzonungen durch die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen gestellt werden, welche beurteilt und in das Gesamtmeliorationsverfahren integriert werden müssen.