Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/6: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024 · 3 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision vom November 2023 der Energieverordnung
1. Grundzüge der Vorlage
1.1 Fristen bei Wechselprozessen im Zusammenhang mit der Abnahme- und Vergütungspflicht
Verteilnetzbetreiber (VNB) haben die in ihren Netzgebiete angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen und angemessen zu vergüten (Art. 15 Abs. 1 Bst. a EnG). Es handelt sich jedoch nur um eine Abnahmepflicht des Netzbetreibers, nicht um ein Abnahmerecht. Der Produzent kann seine Elektrizität grundsätzlich auch an einen Dritten veräussern. Falls ein Produzent seinen Strom einem Drittabnehmer veräussert, entfällt die Abnahme- und Vergütungspflicht für den lokalen VNB hingegen nicht1. Die Elcom hält zudem für den Fall einer Rückkehr des Produzenten zum VNB fest: «Entsprechend muss ein Netzbetreiber bei gegebenen Voraussetzungen die ihm angebotene Elektrizität wieder abnehmen und vergüten». Hingegen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zu den Fristen für den Wechsel vom VNB zu einem Drittabnehmer oder zurück. Mit der vorliegenden Revision der Energieverordnung Art.10 soll diese Frist festgelegt werden, da in der Praxis solche Wechsel zunehmend stattfinden und Unsicherheiten verursachen. Demnach sollen solche Wechsel zukünftig einen Monat im Voraus dem VNB mitgeteilt werden. Die Frist erscheint im Hinblick auf die
Branchenempfehlung SDAT – CH 2022 für die technische Umsetzung von Wechselprozessen im Teil «SDAT-CH Wechselprozesse» (vgl. Kap. 1.1.5), die grundsätzlich einen Vorlauf von mindestens zehn Arbeitstagen vorsieht, angemessen.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die Verordnungsanpassungen haben keine nennenswerten finanziellen, personellen oder weiteren Auswirkungen auf Bund, Kantone oder Gemeinden.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die Rechtsicherheit bezüglich der Fristen wird die Wechsel des Stromabnehmers für die Betroffenen vereinfachen, was die Attraktivität von Investitionen in Photovoltaik erhöht.
4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 10 Abs.4
Die Frist für Anlagenbetreiber für die Meldung der Inanspruchnahme der Abnahme- und
Vergütungspflicht sowie den Verzicht darauf beträgt einen Monat.
1 «Steigende Elektrizitätspreise: Fragen und Antworten zur unterjährigen Anpassung der
Elektrizitätstarife, zur Ersatzversorgung und zur Rückliefervergütung»; Mittelung der Elcom von 14. Dezember 2022; Mitteilungen (admin.ch)