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Vernehmlassung 2023/6: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024 · 5 Seiten
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Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2bis
1 Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 70 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrags für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten:
d. für Kernanlagen in Stilllegung, wenn sich keine Kernbrennstoffe mehr auf der Anlage befinden.
2bis° Das Bundesamt für Energie (BFE) verfügt, dass für eine Kernanlage in Stilllegung der herabgesetzte Deckungsbetrag gilt, wenn die Anlage die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe d erfüllt. Es legt den Stichtag fest, ab dem der herabgesetzte Betrag gilt.
Art. 2a Gesuch um Entlassung aus dem Kernenergiehaftpflichtgesetz
1° Der Inhaber einer Kernanlage nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d kann beim BFE beantragen, dass seine Anlage aus dem Anwendungsbereich des Kernenergiehaftpflichtgesetzes entlassen wird. Er muss im Gesuch nachweisen, dass:
a. die Anlage die zulässigen Höchstwerte für vorhandene Aktivitäten nach Anhang 1 einhält; und
b. bei einem Störfall die Dosis, der eine Person ohne weitere Schutzmassnahmen ausgesetzt ist, höchstens 1 mSv pro Kalenderjahr beträgt.
2 Das BFE legt den Stichtag fest, ab dem eine Kernanlage aus dem Anwendungsbereich des Kernenergiehaftpflichtgesetzes entlassen wird.
1 SR 732.441
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