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Vernehmlassung 2023/6: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024 · 5 Seiten

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Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2bis

1 Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 70 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrags für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten:

d. für Kernanlagen in Stilllegung, wenn sich keine Kernbrennstoffe mehr auf der Anlage befinden.

2bis° Das Bundesamt für Energie (BFE) verfügt, dass für eine Kernanlage in Stilllegung der herabgesetzte Deckungsbetrag gilt, wenn die Anlage die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe d erfüllt. Es legt den Stichtag fest, ab dem der herabgesetzte Betrag gilt.

Art. 2a Gesuch um Entlassung aus dem Kernenergiehaftpflichtgesetz

1° Der Inhaber einer Kernanlage nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d kann beim BFE beantragen, dass seine Anlage aus dem Anwendungsbereich des Kernenergiehaftpflichtgesetzes entlassen wird. Er muss im Gesuch nachweisen, dass:

a. die Anlage die zulässigen Höchstwerte für vorhandene Aktivitäten nach Anhang 1 einhält; und

b. bei einem Störfall die Dosis, der eine Person ohne weitere Schutzmassnahmen ausgesetzt ist, höchstens 1 mSv pro Kalenderjahr beträgt.

2 Das BFE legt den Stichtag fest, ab dem eine Kernanlage aus dem Anwendungsbereich des Kernenergiehaftpflichtgesetzes entlassen wird.

1 SR 732.441

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