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Vernehmlassung 2023/71: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 3 Seiten

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Fernmeldedienste. V AS 20…

b. Grundversorgungsdienste für Hörbehinderte,

c. telemedizinische Anwendungen,

d. Anwendungen, die der öffentlichen Sicherheit dienen.

Gliederungstitel vor Art. 96h

6. Abschnitt: Verfügbarkeit von Netzen und Diensten der Mobilfunkkonzessionärinnen

Art. 96h Pflicht zur Vorbereitung auf Störungen der Stromversorgung

1Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen die erforderlichen Massnahmen treffen, damit sie bei einer Störung der Stromversorgung die Fernmeldedienste nach Artikel 94a Absatz 2 sowie den Zugangsdienst zum Internet, soweit sie diesen nicht nach Artikel 94a einschränken dürfen, erbringen können.

2Die Dienste müssen in den folgenden Szenarien gewährleistet sein:

a. bei Netzabschaltungen aufgrund einer Strommangellage, sofern die Abschaltung jeweils höchstens 4 Stunden ohne Strom, gefolgt von mindestens 8 Stunden mit Strom an 14 aufeinanderfolgenden Tagen beträgt;

b. bei Stromausfällen von bis zu 72 Stunden, die nicht mehr als 1.5 Millionen Personen betreffen, gefolgt von einer mindestens gleich langen Phase mit Strom.

3Sie sind in jeder Gemeinde für mindestens 99 Prozent der Kundinnen und Kunden, deren Vertragsadresse im Gebiet der Gemeinde liegt, zu gewährleisten; pro Kalendertag sind Ausfälle von insgesamt höchstens 15 Minuten zulässig.

Art. 96i Audit

Besteht ein begründeter Verdacht auf Verletzung der Vorbereitungspflicht und erweist es sich zur Feststellung des Sachverhalts als notwendig, so kann das BAKOM von den Mobilfunkkonzessionärinnen verlangen, sich auf eigene Kosten einem Audit durch eine qualifizierte Stelle zu unterziehen.

Art. 96j Pflicht zur Erbringung der Fernmeldedienste bei einer Störung der

Stromversorgung

Bei Störungen der Stromversorgung, die nicht den Szenarien nach Artikel 96h entsprechen, sind die Fernmeldedienste so gut wie möglich zu gewährleisten.

Art. 108d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1Die Massnahmen zur Gewährleistung des Notrufdiensts sind bis zum 31. Dezember 2029 umzusetzen, diejenigen zur Gewährleistung der anderen Dienste bis zum 31. Dezember 2032.

2Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen dem BAKOM wie folgt Bericht erstatten: