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Vernehmlassung 2023/71: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 3 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:

Art. 94 Sachüberschrift

Massnahmen zugunsten von Behörden

Art. 94a Massnahmen bei Störungen der Stromversorgung zugunsten des

Mobilfunkverkehrs

1Die Mobilfunkkonzessionärinnen können bei einer Störung der Stromversorgung den Fernmeldeverkehr einschränken. Dies gilt insbesondere für die Übertragung von Videodiensten über das Internet, wenn diese hauptsächlich der Unterhaltung dient und einen grossen Anteil der Datenmenge ausmacht.

2Nicht eingeschränkt werden dürfen:

a. Notrufdienste,

b. der öffentliche Telefondienst,

c. Leistungen gemäss Artikel 90.

3Ebenfalls nicht eingeschränkt werden dürfen die folgenden über das Internet erbrachten Dienstleistungen Dritter, sofern sie technisch von der Einschränkung ausgenommen werden können und den Mobilfunkkonzessionärinnen als solche angezeigt werden:

a. behördliche Mitteilungen und Nachrichten,

1 SR 784.101.1