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Vernehmlassung 2023/79: Änderung der Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag · 2 Seiten

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Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag

Änderung vom…

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)

verordnet:

I

Die Verordnung des EFD vom 2. April 20141 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. c

Von der Einfuhrsteuer sind befreit:

c. Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20052: bis zu einem Gesamtwert von 150 Franken pro Person (Wertfreigrenze); die Gegenstände nach Buchstabe b werden für die Berechnung des Gesamtwertes nicht berücksichtigt;

Art. 2 Abs. 2 und 3

2Übersteigt der Gesamtwert der Gegenstände 150 Franken pro Person, so ist die ganze eingeführte Menge steuerpflichtig.

3Ein Gegenstand im Wert von über 150 Franken ist immer steuerpflichtig.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

1 SR 641.204

2 SR 631.0

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