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Vernehmlassung 2023/81: Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli · 2 Seiten
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Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst abisund b
1Die Verordnung gilt für die Führer und Führerinnen von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen:
abis. zum Sachentransport im grenzüberschreitenden Verkehr, sofern das Gesamtgewicht oder das Gesamtzugsgewicht nach Fahrzeugausweis mehr als 2,5 t beträgt, aber 3,5 t nicht übersteigt;
b. Betrifft nur den italienischen Text
Art. 4 Abs. 1 Bst. j und k
1Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen:
j. und Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht oder Gesamtzugsgewicht von mehr als 2,5 t, aber nicht mehr als 3,5 t, wenn das Führen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und der Transport nicht auf fremde Rechnung durchgeführt wird;
k. mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht bis 7,5 t, die zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern oder zum Transport von Material oder Ausrüstung benutzt werden, die der Führer oder die Führerin zur Berufsausübung verwendet, sofern:
1 SR 822.221
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