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Vernehmlassung 2023/83: Änderung des Postgesetzes (PG) · 2 Seiten

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3Sie dürfen Erträge aus der Frühzustellung von Zeitungen mit Frühzustellermässigung nicht zur Verbilligung von anderen Tätigkeiten verwenden (Quersubventionierungsverbot).

4Sie müssen dem BAKOM diejenigen Auskünfte erteilen, die es für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Dazu gehört insbesondere die Übermittlung der Unterlagen, die für die Überwachung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes notwendig sind.

Art. 19c Verfahren

1Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Berechnung und Auszahlung der Frühzustellermässigungen.

2Das BAKOM kann die Post zum Vollzug beiziehen.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3Die Artikel 2 Buchstabe abissowie 19a–19c gelten bis sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

4Die Änderung von Artikel 16 Absatz 7 gilt bis sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten; danach ist sie hinfällig.