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Vernehmlassung 2023/83: Änderung des Postgesetzes (PG) · 2 Seiten

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Postgesetz (PG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,

beschliesst:

I

Das Postgesetz vom 17. Dezember 2010 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. abis

In diesem Gesetz bedeuten:

abis. Frühzustellung: Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen an Werktagen bis spätestens 6.30 Uhr;

Art. 16 Abs. 5 zweiter Satz, 6 und 7

5... Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen.

6Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen.

7Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:

a. 45 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;

b. 30 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.

Minderheit (Wasserfallen Christian, Christ, Fluri, Geissbühler, Giezendanner, Hurter Thomas, Quadri, Rutz Gregor, Schaffner, Umbricht Pieren, Wobmann)

7Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:

b. 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.

Gliederungstitel vor Art. 19a

3a. Abschnitt: Frühzustellermässigungen

Art. 19a Frühzustellermässigungen für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse

1Frühzustellermässigungen werden gewährt für die Frühzustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse durch registrierte Frühzustellorganisationen (Art. 19b Abs. 1).

2Von Frühzustellermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen.

3Die Frühzustellermässigung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. Sie darf den jeweiligen Frühzustellpreis nicht übersteigen.

4Der Bund leistet zur Gewährung der Frühzustellermässigung jährlich einen Beitrag von 30 Millionen Franken.

Art. 19b Pflichten von Frühzustellorganisationen

1Anbieterinnen von Postdiensten, die Zeitungen mit Frühzustellungsermässigung in der Frühzustellung zustellen (Frühzustellorganisationen), müssen sich beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) registrieren.

2Frühzustellorganisationen müssen die Frühzustellung von Zeitungen mit Frühzustellermässigung von anderen Tätigkeiten rechnerisch trennen.

SR ...

1 BBl 2002 ...

2 BBl 2002 ... 2017–......