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Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 4 Seiten
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Zivildienstgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 20 zweiter Satz
Aufgehoben
Art. 21 Beginn, zeitliche Abfolge und Mindestdauer der Einsätze
1Die zivildienstpflichtige Person leistet den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.
2Sie erbringt ab dem Jahr, das dem Beginn des ersten Einsatzes folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist. Der letzte Einsatz kann weniger als 26 Tage dauern.
3Die zivildienstpflichtige Person, die ihr Gesuch um Zulassung zum Zivildienst während der Rekrutenschule gestellt und diese im Zeitpunkt der Zulassung nicht bestanden hat, schliesst im Schwerpunktprogramm einen Einsatz von mindestens 180 Tagen bis zum Ende des Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung folgt.
4Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
Art. 80b Abs. 1 Bst. d
1Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung folgender Aufgaben notwendig ist:
d. den zuständigen Militärbehörden zur Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 7–27 MG5 und der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung nach Artikel 81 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19276;
Gliederungstitel vor Art. 83f
2d. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Art. 83f
1Gesuche um Zulassung zum Zivildienst, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.
2Artikel 4a Buchstabe e gilt auch für zivildienstpflichtige Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, sofern noch kein Aufgebot verfügt wurde.