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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Verordnung WBF und UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung«%ASFF_YYYY_ID»
ex 4401.4900
Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:
Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:
– Anderes als Nadelholz:
ex 4403.1200
Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:
Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:
ex 4403.9900
Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:
– Anderes als Nadelholz:
ex 4404.2000
Bahnschwellen aus Holz,
anderes als Nadelholz,
und dergleichen:
Nicht imprägniert:
ex 4406.1290
Anderes:
ex 4406.9200
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:
– Kirschbaumholz
(Prunus spp.):
4407.9400
– Anderes:
ex 4407.9900
Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: