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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Verordnung WBF und UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung
ex 4408.9000
Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:
Anderes als Nadelholz:
ex 4409.2900
Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz,
einschliesslich Fassholz:
ex 4416.0000
Vorgefertigte Gebäude
aus Holz:
ex 9406.1000
– Acer L., Aesculus L., Be- Brennholz in Form von Rund- Alle Drittländer, in denen tula L., Fraxinus L., lingen, Scheiten, Zweigen, Anoplophora glabripennis Populus L., Salix L., Reisigbündeln oder ähnlichen bekanntermassen auftritt und Ulmus L., auch Holz Formen; Holz in Form von ohne seine natürliche Ober- Plättchen oder Schnitzeln;
flächenrundung Sägespäne, Holzabfälle und
Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:
– Anderes als Nadelholz:
ex 4401.1200
Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:
– Anderes als Nadelholz:
ex 4401.2200
Sägespäne, Holzabfälle
und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:
ex 4401.4100
ex 4401.4900
Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: