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Vernehmlassung 2024/33: Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Strommangellage · 3 Seiten
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Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke «%ASFF_YYYY_ID»
a. dass sie zur Erzeugung von elektrischer Energie verpflichtet sind;
b. den Stand des Betriebsstundenzählers, einschliesslich der Ablesedaten bei Inkrafttreten dieser Verordnung. Eine weitere Meldung hat am Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung zu erfolgen.
Art. 9 Informationspflicht der nationalen Netzgesellschaft
1Die nationale Netzgesellschaft informiert den Fachbereich Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung über die Wirkung des Betriebs der Reservekraftwerke.
2Sie informiert die Eidgenössische Elektrizitätskommission insbesondere über die Menge der zusätzlich produzierten elektrischen Energie, die entstandenen Kosten und den erzielten Gewinn oder Verlust.
Art. 10 Verwendung von Gewinn oder Verlust
Resultiert aus dem Verkauf der zusätzlich produzierten elektrischen Energie ein Gewinn oder Verlust, so ist dieser mit den Kosten der Stromreserve nach Artikel 22 WResV zu verrechnen.
Art. 11 Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am … in Kraft.5
2Sie gilt bis zum ….
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: ….
Der Bundeskanzler: ….
5 Dringliche Veröffentlichung vom … im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).