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Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 2 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Erleichterte Stiefkindadoption)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 264c Randtitel
IV. Stief-
kindadoption
1. Im Allgemei-
nen
Art. 264cbis
2. Erleichterte Führt ein Paar im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Haushalt, so Stiefkindadop-
tion kann die adoptionswillige Person das Kind adoptieren, ohne vor der Adoption für dessen Pflege und Erziehung gesorgt zu haben, sobald der gemeinsame Haushalt seit mindestens drei Jahren besteht und die weiteren Voraussetzungen für die Stiefkindadoption erfüllt sind.
Art. 266 Abs. 3
3Waren während der Minderjährigkeit der zu adoptierenden Person die Voraussetzungen für die Stiefkindadoption nach Artikel 264c erfüllt, so kann eine Adoption auch dann ausgesprochen werden, wenn die Ehe, die eingetragene Partnerschaft oder die faktische Lebensgemeinschaft zwischen der Mutter oder dem Vater und der adoptionswilligen Person sowie der gemeinsame Haushalt nicht mehr bestehen.
SR ..........
1BBl 2024 ...
2SR 210
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