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Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 2 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 267 Abs. 3 Ziff. 4
3Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
4. während der Minderjährigkeit des Kindes verheiratet war, in eingetragener Partnerschaft gelebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft geführt hat.
Art. 268 Abs. 2bis
2bisDas Gesuch um erleichterte Stiefkindadoption kann eingereicht werden, bevor sämtliche Adoptionsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf begründeten Antrag der adoptionswilligen Person kann ausnahmsweise vom Erfordernis, im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einen gemeinsamen Haushalt zu führen, abgewichen werden.
Art. 268a Abs. 3
3Bei einer erleichterten Stiefkindadoption beschränkt die zuständige Behörde die Untersuchung und vereinfacht das Verfahren so, dass innert sechs Monaten nach der Einreichung des Gesuchs ein Kindesverhältnis zur adoptionswilligen Person begründet werden kann.
Schlusstitel Art. 12b Randtitel
2. Hängige Ver-
fahren
a. Bei Inkrafttre-
ten der Ände-
rung vom
17. Juni 2016
Schlusstitel Art. 12bbis
b. Bei Inkrafttre-1 Für Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … ten der Ände- hängig sind, gilt das neue Recht.
rung vom …
2 Die Frist nach Artikel 268a Absatz 3 beginnt mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.