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Vernehmlassung 2024/53: Revision der Stromversorgungsverordnung (Verzinsung des Kapitals im Stromnetz und in geförderten Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien) · 5 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

6 Bonitätszuschlag zuzüglich Emissions- und Beschaffungskosten

6.1 Als Bonitätszuschlag für das Ausfallrisiko gilt die Differenz zwischen der

durchschnittlichen Verzinsung von Anleihen von Schweizer Unternehmen mit vergleichbarer Bonität wie jene der Peergroup und der durchschnittlichen Verzinsung von risikolosen Anleihen (Index-Differenz). Eigenheiten des Risikoprofils von Schweizer Stromnetzbetreibern und etwaige Unterschiede zur Peergroup sind bei der Ermittlung der Bonität zu berücksichtigen.

6.2 Für die Emissions- und Beschaffungskosten werden zusätzliche 0,5 Prozent-

punkte angerechnet.

6.3 Der Bonitätszuschlag zuzüglich der 0,5 Prozentpunkte für Emissions- und Be-

schaffungskosten wird wie folgt gerundet:

tatsächlicher Wert gerundeter Wert

unter 0,125 Prozent 0,00 Prozent

von 0,125 bis unter 0,375 Prozent 0,25 Prozent

von 0,375 bis unter 0,625 Prozent 0,50 Prozent

von 0,625 bis unter 0,875 Prozent 0,75 Prozent

von 0,875 bis unter 1,125 Prozent 1,00 Prozent

von 1,125 bis unter 1,375 Prozent 1,25 Prozent

von 1,375 bis unter 1,625 Prozent 1,50 Prozent

von 1,625 bis unter 1,875 Prozent 1,75 Prozent

Bei höheren Werten erfolgt die Rundung analog.