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Vernehmlassung 2024/64: Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien · 4 Seiten

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Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID»

2Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein.

Einfügen der Art. 76a–76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels

Art. 76a Selbstregulierung der Branche

Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen.

Art. 76b Agenturleistungen

1Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist.

2Das Gesuch muss begründet sein.

3Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt.

4Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen.

Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen

1Das BAKOM bemisst die Beiträge nach den Artikeln 76–76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten.

2Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent.

3Er regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden.

4Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe.

Art. 76c Abs. 2bis

Minderheit (Stark, Friedli Esther, Häberli-Koller)

2bisDie Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024.