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Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 2 Seiten

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Bundesgesetz ¸ber das Verbot des ˆffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen

(VNSG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gest¸tzt auf die Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1Dieses Gesetz regelt das Verbot des Verwendens, Tragens, Zeigens und Verbreitens von nationalsozialistischen Symbolen in der ÷ffentlichkeit.

2Es ist nicht anwendbar auf bereits existierende religiˆse Symbole, die identisch sind mit nationalsozialistischen Symbolen oder diesen ‰hneln.

Art. 2 Verbotene Symbole und Ausnahmen

1Das ˆffentliche Verwenden, Tragen, Zeigen und Verbreiten von nationalsozialistischen Symbolen, wie Fahnen, Abzeichen, Embleme, Gesten, Parolen oder Grussformeln oder Abwandlungen davon, oder Gegenst‰nden, die solche Symbole oder Abwandlungen davon darstellen oder enthalten, wie Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen oder Abbildungen, ist verboten.

2Ausgenommen vom Verbot sind das ˆffentliche Verwenden, Tragen, Zeigen und Verbreiten solcher Symbole zu:

a. edukativen Zwecken,

b. kulturellen und k¸nstlerischen Zwecken,

c. historischen Zwecken,

d. journalistischen Zwecken oder

SR ..........

1SR 101

2BBl ...

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