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Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 2 Seiten

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Bundesgesetz ¸ber das Verbot des ˆffentlichen Verwendens von Symbolen des

Nationalsozialismus ´%ASFF_YYYY_IDª

e. wissenschaftlichen Zwecken.

Art. 3 Einziehung von Gegenst‰nden

Gegenst‰nde, mit denen dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 1 zuwidergehandelt wurde, werden gem‰ss Artikel 69 des Strafgesetzbuches3 eingezogen.

Art. 4 Strafbarkeit

Wer dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.

Art. 5 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 6 ƒnderung eines anderen Erlasses

Das Ordnungsbussengesetz vom 18. M‰rz 20164 wird wie folgt ge‰ndert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. XY

1Mit Ordnungsbusse wird in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft, wer eine ‹bertretung begeht, die:

a. in einem der folgenden Gesetze aufgef¸hrt ist:

XY. Bundesgesetz vom ...5¸ber das Verbot des ˆffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen.

Art. 7 Referendum und Inkrafttreten

1Diese Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 SR 311.0

4 SR 314.1

5 SR ….