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Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 2 Seiten
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Bundesgesetz ¸ber das Verbot des ˆffentlichen Verwendens von Symbolen des
Nationalsozialismus ´%ASFF_YYYY_IDª
e. wissenschaftlichen Zwecken.
Art. 3 Einziehung von Gegenst‰nden
Gegenst‰nde, mit denen dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 1 zuwidergehandelt wurde, werden gem‰ss Artikel 69 des Strafgesetzbuches3 eingezogen.
Art. 4 Strafbarkeit
Wer dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
Art. 5 Strafverfolgung
Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art. 6 ƒnderung eines anderen Erlasses
Das Ordnungsbussengesetz vom 18. M‰rz 20164 wird wie folgt ge‰ndert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. XY
1Mit Ordnungsbusse wird in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft, wer eine ‹bertretung begeht, die:
a. in einem der folgenden Gesetze aufgef¸hrt ist:
XY. Bundesgesetz vom ...5¸ber das Verbot des ˆffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen.
Art. 7 Referendum und Inkrafttreten
1Diese Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 SR 311.0
4 SR 314.1
5 SR ….