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Vernehmlassung 2024/82: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Sonderregelung für Reisen ins Ausland für Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S) · 2 Seiten
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Sonderregelung für Reisen ins Ausland für Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S)
Änderung vom…
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...,
beschliesst:
I
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 59f Reisen von schutzbedürftigen Personen aus der Ukraine
Schutzbedürftige Personen, die die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 66 AsylG festgelegten Kriterien zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erfüllen, dürfen ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren, solange der vorübergehende Schutz nicht aufgehoben wurde.
II
Das Asylgesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:
Art. 78 Abs. 2
2Das SEM kann den vorübergehenden Schutz von Personen, die die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 66 festgelegten Kriterien zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erfüllen, zudem widerrufen, wenn sich diese wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat
1 SR 142.20
2 SR 142.31
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