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Vernehmlassung 2024/82: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Sonderregelung für Reisen ins Ausland für Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S) · 2 Seiten

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Ausländer- und Integrationsgesetz 142.20

aufgehalten haben. Der Widerruf unterbleibt, wenn sie mit Einverständnis der zuständigen Behörde dorthin gereist sind.

Art. 79 Abs. 2

2Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für schutzbedürftige Personen, die die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 66 festgelegten Kriterien zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erfüllen.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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