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Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 2 Seiten

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Bundesgesetz über die Krankenversicherung BBl 2024 …

Minderheit (Nantermod, Dobler, Sauter, Silberschmidt)

3bisDer Höchstbetrag des Selbstbehalts nach Absatz 3 erhöht sich bei jeder Konsultation der Notaufnahme im Spital um 50 Franken. Davon ausgenommen sind Schwangere und Kinder sowie Personen, die von einem Arzt oder einer Ärztin, einem Zentrum für Telemedizin oder einem Apotheker oder einer Apothekerin schriftlich in die Notaufnahme im Spital überwiesen werden.

Minderheit I (Glarner, Aellen, Aeschi Thomas, Amaudruz, Bircher, de Courten, Gutjahr, Sauter, Silberschmidt, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann)

Art. 64 Abs. 2 Bst. c, 2bisund 3bis

2Diese Kostenbeteiligung besteht aus:

c. einem Zuschlag auf den Selbstbehalt von höchstens 50 Franken für jede Konsultation der Notaufnahme im Spital, sofern der Wohnkanton einen solchen Zuschlag vorsieht.

2bisDer Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe c darf nicht vorgesehen werden für Schwangere und Kinder sowie für Personen, die von einem Arzt oder einer Ärztin, einem Zentrum für Telemedizin oder einem Apotheker oder einer Apothekerin schriftlich in die Notaufnahme im Spital überwiesen werden.

3bisStreichen

Minderheit II (Nantermod, Dobler, Sauter, Silberschmidt)

Art. 64 Abs. 2 Bst. c, 2bisund 3bis

2Diese Kostenbeteiligung besteht aus:

c. einem Zuschlag auf den Selbstbehalt von höchstens 50 Franken für jede Konsultation der Notaufnahme im Spital.

2bisDer Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe c darf nicht erhoben werden für Schwangere und Kinder sowie für Personen, die von einem Arzt oder einer Ärztin, einem Zentrum für Telemedizin oder einem Apotheker oder einer Apothekerin schriftlich in die Notaufnahme im Spital überwiesen werden.

3bisStreichen

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.