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Vernehmlassung 2025/100: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Meldung von Personen mit besonderem Beratungsbedarf bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung) · 2 Seiten

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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für im Familiennachzug zugelassene Personen)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:

Art. 57 Abs. 3bis,3terund 5 zweiter Satz

3bis Die für den Erstkontakt zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden melden der zuständigen kantonalen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung nach dem 7. Kapitel des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 Ausländerinnen und Ausländer, die im Rahmen des Familiennachzugs zugelassen wurden, wenn hinsichtlich ihrer beruflichen Integration ein Beratungsbedarf besteht. Die Meldung umfasst die Personalien sowie die erhobenen Daten über die Bildung und die berufliche Erfahrung der Ausländerinnen und Ausländer, die für eine angemessene Beratung über die berufliche Integration notwendig sind. Die Kantone bestimmen, welche kantonalen oder kommunalen Behörden für den Erstkontakt zuständig sind. Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen ein Beratungsbedarf besteht.

3terDie zuständige kantonale Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung lädt die gemeldeten Personen zu einem Informations- und Beratungsgespräch ein.

5… Davon ausgenommen sind Artikel 3bisund 3ter.

1BBl ….

2 SR 142.20

3 SR 412.10

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