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Vernehmlassung 2025/105: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 2 Seiten

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Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 20. Dezember 19821 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 138 Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen

1 Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbstständigerwerbenden sowie für mitarbeitende Familienglieder nicht weniger als 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes betragen.

2 Die Versicherer können den in Absatz 1 genannten Satz entsprechend dem Beschäftigungsgrad der Selbstständigerwerbenden sowie für mitarbeitende Familienglieder anpassen.

Art. 139, abs. 1bis

SR ..........

1 SR 832.202

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