Vernehmlassungsvorlage VZAE

Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 2 Seiten

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Verordnung Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 83a Abs. 1 und Fussnote

1Ausländerinnen und Ausländer können von den kantonalen Migrationsbehörden nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG2 in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat ausgeschafft werden, wenn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid eines Schengen-Staates feststellt, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex3 nicht erfüllt sind.

Art. 87 Abs. 1bisBst. g Fussnote

1bisDie Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können zwecks Speicherung in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei erfasst werden, sofern die betroffene Person:

g. nicht nachweist, dass alle Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex4 erfüllt sind;

1 SR 142.201

2Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung

von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.

3Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März

2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1717, ABl. L, 2024/1717, 20.6.2024.

4Siehe Fussnote zu Art. 83a Abs. 1.

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