Vernehmlassungsvorlage VEV

Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 6 Seiten

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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. h und i

In dieser Verordnung bedeuten:

h. Grenzüberschreitende Regionen: alle Kantone entlang der Landesgrenze der Schweiz zuzüglich der Kantone Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden;

i. Risikogebiet: Das gesamte Staatsgebiet eines Drittstaates oder ein bestimmter Teil davon, aus denen die Einreise in den Schengen-Raum zum Schutz der öffentlichen Gesundheit beschränkt oder untersagt worden ist.

Art. 3 Abs. 1 Fussnote

1Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex2.

Art. 4 Abs. 1 Fussnote

1Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex3 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:

1 SR 142.204

2Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. m.

3Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. m.

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