Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 50 Seiten
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Ingress
Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien werden mittels Gentechnik im Sinne von Artikel 120 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)43 hergestellt. Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf stützt sich daher auf Artikel 120 Absatz 2 BV. Dieser beauftragt den Bund, Vorschriften über den Umgang mit dem Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen zu erlassen, um so den Menschen und seine Umwelt vor Missbräuchen der Gentechnologie zu schützen (vgl. Art. 120 Abs. 1 BV). Dabei trägt der Bund der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten, was sich in verschiedenen Bestimmungen das Entwurfs widerspiegelt. Nach Artikel 74 Absatz 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass solche Einwirkungen vermieden werden (Vorsorgeprinzip; Abs. 2). Die Kosten dafür sowie für die Beseitigung sollen die Verursacherinnen und Verursacher tragen (Verursacherprinzip; Abs. 2). Auch aus dem Umgang mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien können für den Menschen und seine natürliche Umwelt schädliche und lästige Einwirkungen wie Veränderungen des Erbmaterials von anderen Pflanzen oder der biologischen Vielfalt resultieren. Wie das USG und das GTG stützt sich der Vernehmlassungsentwurf auf Artikel 74 Absatz 1 BV. Analog dem GTG sind das Vorsorge- und das Verursacherprinzip als Leitgrundsätze ausdrücklich in Artikel 3 VE-NZTG verankert. Das Vorsorgeprinzip wird insbesondere über das stufenweise Vorgehen vom geschlossenen System über Freisetzungsversuche und das Inverkehrbringen (Art. 8 ff. VE-NZTG) und den jeweiligen Kontrollen im Einzelfall bei jedem «Stufenwechsel» konkretisiert. Abgestellt wird dabei stets auf das jeweils vorhandene Wissen und die Erfahrung spezifisch für jeden Einzelfall. Das Verursacherprinzip findet namentlich in Artikel 20 Absatz 5 VE-NZTG, der die Kostentragung bei antizipierten Ersatzvornahmen regelt, sowie den Haftungsbestimmungen Ausdruck (Art. 30 f. VE-NZTG).
Daneben stützt sich der Erlassentwurf auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV, wonach der Bund zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit Vorschriften über den Umgang mit Organismen erlässt, welche die Gesundheit gefährden können. Ebenfalls relevant sind verschiedene allgemeine verfassungsrechtliche Prinzipien wie die Grundsätze der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie weitere Bestimmungen der BV, so – mit Blick auf den Schutz der Produktion mit Pflanzen aus herkömmlicher Züchtung und die Wahlfreiheit – die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 97 BV).
Schliesslich setzt der Entwurf das Übereinkommen vom 5. Juni 199244 über die Biologische Vielfalt sowie das gestützt darauf erlassene Cartagena-Protokoll um.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Artikel 1 VE-NZTG nimmt wie Artikel 1 GTG die Formulierung von Artikel 120 Absatz 1 BV auf und hält fest, dass das Gesetz Mensch, Tier und Umwelt vor Missbräuchen der neuen Züchtungstechnologien schützen und zugleich dem Wohl von Mensch, Tier und Umwelt bei der Anwendung dieser Technologien dienen soll (Abs. 1). Dabei soll es insbesondere die Gesundheit und die Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt gewährleisten, die biologische Vielfalt, einschliesslich der genetischen Vielfalt, und die Fruchtbarkeit des Bodens dauerhaft erhalten sowie die Achtung der Würde der Kreatur gewährleisten (Abs. 2 Bst. a–c). Wie dies in der Bundesverfassung angelegt ist, soll das Gesetz daneben namentlich auch die Produktion von Erzeugnissen aus Pflanzen aus herkömmlicher Züchtung schützen und die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen (Abs. 2 Bst. d und e). Konkretisiert werden diese Punkte in erster Linie in den allgemeinen Anforderungen an den Umgang mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien nach Artikel 5 ff. VE-NZTG, den Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 9 und 11 VE-NZTG) sowie den spezifischen Anforderungen beim Inverkehrbringen (Art. 13 f. VE-NZTG). Darüber hinaus soll das Gesetz die Information der Öffentlichkeit fördern (Abs. 2 Bst. d–f; vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 VE-NZTG) und insbesondere auch der Bedeutung neuer Pflanzenzüchtungstechnologien, einschliesslich der Forschung, für eine nachhaltige Produktion Rechnung tragen (Abs. 2 Bst. g), was sich namentlich in dem im Vergleich zum GTG vereinfachten Zulassungsanforderungen widerspiegelt (Art. 10 und 12 VE-NZTG).
43SR 101