Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 50 Seiten

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Art. 2 Geltungsbereich

Artikel 2 VE-NZTG soll für den Umgang mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien gelten. Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien sind Pflanzen, deren Erbgut mit neuen Züchtungstechnologien verändert wurde und die kein transgenes Erbmaterial enthalten (Abs. 1). Bislang regelt das GTG diesen Teilbereich der Gentechnologie im Ausserhumanbereich, neu soll er unter das NZTG als lex specialis zum GTG fallen. Wie für den Umgang mit Organismen üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 GTG, Art. 29a Abs. 1 USG) ist auch der Umgang mit Stoffwechselprodukten und Abfällen der erwähnten Pflanzen vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst (Abs. 2). Für Erzeugnisse, die aus Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien hergestellt wurden, aber kein vermehrungsfähiges Material dieser Pflanzen enthalten (z.B. Öl oder Mehl), gelten einzig die Kennzeichnungs- und Informationsregeln (Art. 14 Abs. 6 und 18 Abs. 2 und 3 VE-NZTG).

Im Einzelnen erschliesst sich der Geltungsbereich über die Umschreibung der Begriffe Pflanzen, neue Züchtungstechnologien und transgenes Erbmaterial in Artikel 4 Buchstaben a–h VE-NZTG:

• Pflanzen (Art. 4 Abs. 1 VE-NZTG): Als Pflanzen gelten – wie im Entwurf der EU – vermehrungsfähige

Pflanzen der taxonomischen Gruppen der Archaeplastida und der Phaeophyceae, d.h. Pflanzen und Algen, sowie sämtliches Vermehrungsmaterial wie Pflanzenteile und Saat- und Pflanzgut derselben. Nicht erfasst sind Pilze.

• Neue Züchtungstechnologien (Art. 4 Bst. b VE-NZTG): Hier wird ausdrücklich festgehalten, dass die

neuen Züchtungstechnologien im Sinne des vorliegenden Entwurfes die gentechnischen Verfahren der gezielten Mutagenese und der gezielten Cisgenese umfassen und damit zu einer Kategorie der Gentechnik gehören.

Als gezielte Mutagenese gelten Verfahren, mit denen das Erbmaterial von Pflanzen an bestimmten Stellen geändert werden kann (Art. 4 Bst. c VE-NZTG). Die gezielte Mutagenese umfasst verschiedene Methoden der Genom-Editierung (u.a. das CRISPR-System). Diesen gemeinsam ist, dass sie es erlauben, gezielt auf das Erbgut der Pflanzen einzuwirken und dieses an einer bestimmten oder

– je nach Verfahren – auch gleichzeitig an mehreren bestimmten Stellen in einer bestimmten Weise zu verändern (z.B. Deletionen, Insertionen oder Substitutionen). Die gezielte Mutagenese ist abzugrenzen von der herkömmlichen oder ungezielten Mutagenese. Diese gilt im Gegensatz zur gezielten Mutagenese wie in der EU rechtlich nicht als gentechnisches Verfahren (Anhang 1 Abs. 3 Bst. a FrSV und für die EU Anhang I B Richtlinie 2001/18/EG; siehe Art. 4 Bst. g und h).

Die gezielte Cisgenese umfasst Verfahren, mit denen arteigenes Erbmaterial an bestimmten Stellen in das Erbmaterial von Pflanzen eingefügt werden kann (Art. 4 Bst. d VE-NZTG). Arteigenes Erbmaterial meint das gesamte Erbmaterial, das für die betreffende Art in der herkömmlichen Züchtung zur Verfügung steht (Art. 4 Bst. e). Die herkömmliche Züchtung umfasst das Kreuzen,

einschliesslich fortgeschrittener Techniken wie die Embryorettung und die Brückenkreuzung, die Selektion nach natürlicher Rekombination (und Mutation) sowie die Veränderung des Ploidie-Niveaus (Art. 4 Bst. g VE-NZTG). Ebenfalls schliesst sie die herkömmliche Mutagenese sowie die Zell- und Protoplastenfusion mit ein. Unter herkömmlicher Mutagenese sind Verfahren zur Veränderung des Erbmaterials von Pflanzen mittels Chemikalien oder Bestrahlung zu verstehen sind, die nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung als sicher bzw. deren Risiken (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 5 VE-NZTG) als tragbar gelten; sie weisen eine history of safe use auf (Art. 4 Bst. h; vgl. Anhang 1 Abs. 3 Bst. a FrSV und für die EU Anhang I B Richtlinie 2001/18/EG). Mit der gezielten Cisgenese kann demnach Erbmaterial (insbesondere ganze Gene), das in derselben Art oder in einer kreuzbaren Art vorhanden ist, in das Genom des Zielorganismus eingefügt werden. Die gezielte Cisgenese umfasst auch die Intragenese. Bei der Cisgenese werden die Gene in der bestehenden Form übertragen, bei der Intragenese hingegen werden Elemente des Gens neu kombiniert (die Begrifflichkeiten entsprechen dem EU-Vorschlag, der auf den züchterischen Genpool abstellt. Nicht abschliessend Klarheit besteht, ob er über die gezielte Cisgenese hinaus auch die ungezielte Cisgenese erfasst.).

• Transgenes Erbmaterial: Schliesslich dürfen die Pflanzen kein transgenes Erbmaterial enthalten, d.h.

Erbmaterial, das nicht arteigen ist (Art. 4 Bst. f VE-NZTG) bzw. nicht von derselben oder einer kreuzba-