Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/5: Faire Teilnahme der SRG am audiovisuellen Produktionsmarkt · 7 Seiten

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Die Mediengewerkschaft SSM bekundet ihr Interesse an einer lebendigen audiovisuellen Industrie in der Schweiz, hat jedoch gewisse Vorbehalte in Bezug auf die Vorlage. Unter anderem stellt SSM die Gleichbehandlung der kommerziell ausgerichteten, gewinnorientierten audiovisuellen Branche mit den kulturellen Bereichen Literatur, Musik und Film in Frage. Zudem betont SSM die Wichtigkeit guter Arbeitsbedingungen und fordert die Verpflichtung der audiovisuellen Industrie zur

sozialpartnerschaftlichen Verhandlung eines Gesamtarbeitsvertrags.

Die UNIKOM schliesslich steht der Vorlage neutral gegenüber.

Ablehnend äussern sich: die Kantone AR, GR, SG, TI und ZH, die Partei PARAT und der

Schweizerische Städteverband. Als Gründe werden unter anderem erwähnt, dass durch die Vorlage die Entscheidungsfreiheit der SRG bei der Auftragsvergabe eingeschränkt werden könnte. Zudem wird angeführt, dass kein klarer Regelungs- und Handlungsbedarf erkennbar sei und die Vorlage damit nicht notwendig sei.

4 Weitere Vorschläge

4.1 Ausdehnung der Vorlage

Die Vertreter der unabhängigen audiovisuellen Industrie der Schweiz begrüssen die Vorlage. Acht der neun eingegangenen Stellungnahmen der unabhängigen audiovisuellen Industrie der Schweiz

(AROPA, Cinésuisse/Cinéconomie, GARP, FTB/ASITIS, IG, SFA, SFP, SSFV) fordern aber eine Ausdehnung der Vorlage entlang des ursprünglich eingereichten Texts der parlamentarischen Initiative 22.415 «Faire Teilnahme der SRG am audiovisuellen Produktionsmarkt».

Sämtliche Stellungnahmen, welche eine Ausdehnung der Vorlage fordern, beantragen die Aufnahme von Art. 24 Abs. 4 Bst. bbisRTVG gemäss eingereichtem Initiativtext.1 Mit dieser Bestimmung soll im Programmauftrag der SRG verankert werden, dass die SRG zur Entfaltung und Stärkung einer

veranstalterunabhängigen audiovisuellen Industrie sowie zur Förderung der Vielfalt der

Programmproduktion in der Schweiz beitragen soll. Die unabhängige audiovisuelle Industrie der Schweiz sieht in dieser Bestimmung den eigentlichen Kern des ursprünglich eingereichten Initiativtexts, da diese Bestimmung der SRG den Rahmen für die Zusammenarbeit vorgebe und die Position der unabhängigen audiovisuellen Industrie stärken würde. Zudem soll durch die Bestimmung die Vielfalt der Programmproduktion in der Schweiz («Swissness») sowie das angestrebte Auslagerungsvolumen der SRG an die unabhängige audiovisuelle Industrie in der Schweiz gesichert werden. Des Weiteren wird angeführt, dass die Bestimmung eine Umschreibung der audiovisuellen Industrie der Schweiz enthalte und damit den Adressatenkreis definiere, der bei der Auftragsvergabe durch die SRG zu berücksichtigen sei.

Ebenfalls einstimmig gefordert wird die Aufnahme von Art. 27 Abs. 2 RTVG gemäss eingereichtem Initiativtext.2 Mit dieser Bestimmung soll festgelegt werden, dass die Programme der SRG zu einem definierten Anteil durch Aufträge an die unabhängige audiovisuelle Industrie der Schweiz produziert werden sollen. Als Grund für den Antrag auf Aufnahme dieser Bestimmung wird insbesondere eine verstärkte Bindung der Programmproduktionen der SRG an die Schweiz als Produktionsstandort angeführt. Die Vertreter der unabhängigen audiovisuellen Industrie in der Schweiz gehen zwar

1 Art. 24 Abs. 4 Bst. bbis [neu]: Die SRG trägt bei zur Entfaltung und Stärkung einer veranstalterunabhängigen audiovisuellen Industrie sowie zur Förderung der Vielfalt der Programmproduktion in der Schweiz, namentlich durch Produktions- und Dienstleistungsaufträge, die durch unabhängige schweizerische Anbieter der audiovisuellen Industrie wie Produzenten audiovisueller Inhalte, technische Betriebe und Techniker, grossmehrheitlich in der Schweiz verarbeitet und erbracht werden.

2 Art. 27 Abs 2 [neu]: Sie [die Programme der SRG] werden zu einem definierten Anteil durch Aufträge an die veranstalterunabhängige schweizerische audiovisuelle Industrie gemäss Artikel 24 Abs. 4 Buchstabe bbis produziert. 4/7 BAKOM-D-09FE3401/397