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Vernehmlassung 2025/51: Revision der Lärmschutzverordnung (LSV) · 2 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

1bisKontrollierte Wohnraumlüftungen und Kühlsysteme müssen in den lärmempfindlichen Räumen bei geschlossenen Fenstern Tag und Nacht ein angemessenes Raumklima, insbesondere in Bezug auf die Frischluftzufuhr, die Temperatur und den Lärm, sicherstellen.

2Können die Anforderungen nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 Buchstabe a USG bei Fluglärm oder bei höchstens zehn Prozent der Wohneinheiten von grossen Wohnüberbauungen nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung ausnahmsweise erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. Wird eine Ausnahme gewährt, sind eine kontrollierte Wohnraumlüftung und ein Kühlsystem einzubauen.

Art. 31a

Aufgehoben

Art. 34 Abs. 1 Bst. a

1Der Bauherr muss im Baugesuch angeben:

a. die Aussenlärmbelastung und die nach Artikel 31 Absatz 1 geprüften Massnahmen, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten sind;

Art. 39 Abs. 4

4Bei privat nutzbaren Aussenräumen werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden des Aussenraums ermittelt.

Art. 41 Abs. 2bis

2bisDie Immissionsgrenzwerte gelten zusätzlich bei der Erteilung der Baubewilligung auf der gesamten Fläche von privat nutzbaren Aussenräumen nach Artikel 22 Absatz 2 USG.

II

Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Viktor Rossi